Wer kann die Firmung empfangen und was ist das richtige Alter?
(Aus Buch IV Kapitel III des Codex des kanonischen Rechts)
Kapitel III
Die zu konfirmierenden Personen
Kann. 889 #1 Jeder Getaufte, der nicht gefirmt ist, und nur ein solcher, ist fähig, die Firmung zu empfangen.
#2 Um die Konfirmation rechtmäßig zu empfangen, muss, abgesehen von der Gefahr des Todes, eine Person, die den Gebrauch der Vernunft hat, angemessen unterrichtet, richtig disponiert und fähig sein, die Taufversprechen zu erneuern.
Can. 890 Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses Sakrament zur rechten Zeit zu empfangen. Die Eltern und Seelsorger, besonders die Pfarrer, sollen dafür sorgen, dass die Gläubigen zum Empfang des Sakramentes richtig unterwiesen werden und zur rechten Zeit dazu kommen.
Can. 891 Das Sakrament der Firmung soll den Gläubigen etwa im Alter der Urteilsfähigkeit gespendet werden, es sei denn, die Bischofskonferenz hat ein anderes Alter beschlossen oder es besteht Todesgefahr oder ein schwerwiegender Grund legt nach dem Urteil des Pfarrers etwas anderes nahe.
(Entnommen aus dem „Katechismus der Katholischen Kirche“ )
IV. WER KANN DIESES SAKRAMENT EMPFANGEN?
1306 Jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, kann und soll das Sakrament der Firmung empfangen.121 Da Taufe, Firmung und Eucharistie eine Einheit bilden, folgt daraus, dass „die Gläubigen verpflichtet sind, dieses Sakrament zur rechten Zeit zu empfangen „122 , denn ohne Firmung und Eucharistie ist die Taufe zwar gültig und wirksam, aber die christliche Initiation bleibt unvollständig.
1307 Die lateinische Tradition nennt als Bezugspunkt für den Empfang der Firmung „das Alter der Diskretion“. Aber in Todesgefahr sollten Kinder gefirmt werden, auch wenn sie das Alter der Urteilsfähigkeit noch nicht erreicht haben.123
1308 Obwohl die Firmung manchmal als „Sakrament der christlichen Reife“ bezeichnet wird, dürfen wir den erwachsenen Glauben nicht mit dem Alter des natürlichen Wachstums verwechseln und auch nicht vergessen, dass die Taufgnade eine Gnade der freien, unverdienten Wahl ist und keiner „Ratifizierung“ bedarf, um wirksam zu werden. Daran erinnert uns der heilige Thomas:
Das Alter des Körpers bestimmt nicht das Alter der Seele. Schon in der Kindheit kann der Mensch die geistige Reife erlangen, wie es im Buch der Weisheit heißt: „Denn das Alter wird nicht nach der Länge der Zeit geehrt oder nach der Zahl der Jahre gemessen.“ Viele Kinder haben durch die Kraft des Heiligen Geistes, den sie empfangen haben, tapfer für Christus gekämpft, sogar bis zum Vergießen ihres Blutes.124
1309 Die Vorbereitung auf die Firmung soll darauf abzielen, den Christen zu einer innigeren Vereinigung mit Christus und zu einer lebendigeren Vertrautheit mit dem Heiligen Geist – seinem Wirken, seinen Gaben und seinen Weisungen – zu führen, damit er besser in der Lage ist, die apostolischen Aufgaben des christlichen Lebens zu übernehmen. Zu diesem Zweck soll die Firmkatechese darauf abzielen, ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Kirche Jesu Christi zu wecken, sowohl zur Weltkirche als auch zur Pfarrgemeinde. Letztere trägt eine besondere Verantwortung für die Vorbereitung der Firmlinge.125
1310 Um die Firmung zu empfangen, muß man sich in einem Zustand der Gnade befinden. Man sollte das Sakrament der Buße empfangen, um für die Gabe des Heiligen Geistes gereinigt zu werden. Ein intensiveres Gebet soll darauf vorbereiten, die Kraft und die Gnaden des Heiligen Geistes mit Fügsamkeit und Bereitschaft zum Handeln zu empfangen.126
1311 Wie bei der Taufe suchen die Firmkandidaten den geistlichen Beistand eines . Um die Einheit der beiden Sakramente zu betonen, ist es angebracht, dass dies eines der Taufpatenschaften ist.127
ENDE ANMERKUNGEN
121 Vgl. CIC, can. 889 #1.
122 CIC, can. 890.
123 Vgl. CIC, can. 891; 883, 3 .
124 St. Thomas von Aquin, STh III, 72, 8, ad 2; Vgl. Wis. 4 8.
125 Vgl. OC Einleitung 3.
126 Vgl. Apg 1,14.
127. Vgl. OC Einleitung 5; 6; CIC, can. 893 ##1-2.
(Entnommen aus „The Administration of the Sacraments“ von Nicholas Halligan, O.P., veröffentlicht von Alba House 1963. Geschrieben unter Verwendung des alten Codex des kanonischen Rechts als Referenz.)
III. Empfänger
17. – A. – Außerhalb der Gefahr des Todes. – Die ordentlichen und außerordentlichen Amtsträger von c. 782 können die Firmung an Säuglinge und Erwachsene sowohl außerhalb als auch innerhalb der Todesgefahr spenden, es sei denn, der durch ein besonderes Indult bestimmte außerordentliche Amtsträger ist eingeschränkt.
18. – 1. die Voraussetzungen für den Empfang.
a) Wer das Sakrament der Taufe nicht empfangen hat, kann nicht gültig gefirmt werden; damit die Firmung rechtmäßig und fruchtbar ist, muss der Empfänger im Stand der Gnade und, wenn er den Gebrauch der Vernunft erlangt hat, hinreichend belehrt sein.45 Bei Erwachsenen genügt eine stillschweigende gewohnheitsmäßige Absicht. Das Sakrament lebt wieder auf, wenn ein Hindernis schwerer Sünde, das seiner Wirkung entgegensteht, beseitigt wird.
b) Diejenigen, die gefirmt werden sollen, sollen zuvor über Wesen, Würde und Wirkungen dieses Sakramentes sowie über die zum würdigen Empfang notwendigen Anlagen hinreichend belehrt werden.43 Wer sich wegen seines Alters oder seiner Intelligenz nicht an die Belehrung erinnern oder ihr nicht folgen kann, kann dennoch gefirmt werden. Ketzer und Schismatiker dürfen nicht gefirmt werden, es sei denn, sie haben ihren Irrtümern abgeschworen und sich mit der Kirche versöhnt.
19. – 2. die Pflicht zum Empfang. Obwohl dieses Sakrament kein notwendiges Heilsmittel ist, darf es doch niemand versäumen, wenn sich eine Gelegenheit zum Empfang bietet; im Gegenteil, die Seelsorger müssen dafür sorgen, dass die Gläubigen zur rechten Zeit zur Firmung kommen.47 Die Firmung muss vor dem Eintritt in das Noviziat der Ordensleute43 oder in den Klerikerstand49 und, wenn möglich, vor der Ehe empfangen werden.50
20. – 3 – Um die Firmung bitten.
a) In der lateinischen Kirche soll die Firmung nicht vor dem siebten Lebensjahr gespendet werden, obwohl sie früher gespendet werden kann, wenn das Kind in Todesgefahr ist oder wenn ihre Spendung dem Geistlichen aus guten und ernsten Gründen gerechtfertigt erscheint.51 Keine anderen Situationen sind für die Spendung des Sakramentes vor dem siebten Lebensjahr zulässig.52 Andererseits darf der Bischof den Empfang des Sakramentes nicht vor dem zehnten Lebensjahr verbieten.53 Die vorgeschriebene Verzögerung bis zur Erlangung des Verstandesgebrauchs soll für eine angemessene Unterweisung und fruchtbarere Veranlagung sorgen.
b) Es ist vorzuziehen, dass die Firmung vor der ersten heiligen Kommunion empfangen wird. Wenn die Erstkommunion empfangen wurde, bevor die Firmung zu gegebener Zeit empfangen werden konnte, darf der häufige Empfang der heiligen Kommunion nicht verhindert werden.54
21. – 4.-Neuer Name. Es ist üblich, dass der Empfänger der Firmung einen neuen Namen erhält.55 Auch wenn die Firmung unmittelbar auf die Taufe folgt, muss dieser Bitte um einen neuen Namen entsprochen werden. Der neue Name wird an der richtigen Stelle im Konfirmationsregister eingetragen.
22.B. – IN TODESGEFAHR. – Das allgemeine Indult „Spiritus Sancti munera“ macht die Firmung für diejenigen, die in Gefahr sind, zu sterben, ohne sie empfangen zu haben, zugänglicher als Kanon 782. Außer dem Vorhandensein einer gültigen Taufe, einer Mindestintention und einer angemessenen Unterweisung muss der Empfänger des Sakraments kraft dieses Indults weitere Voraussetzungen erfüllen.
23. – 1) – Territorium. Um die Firmung gültig zu empfangen, muss sich der Empfänger „tatsächlich im Gebiet dieser zur Firmung bevollmächtigten Geistlichen“ aufhalten.
24. – 2 – Gefahr des Todes. Erforderlich ist auch, „dass die betreffenden Gläubigen durch eine schwere Krankheit, an der sie vorhersehbar sterben werden, wirklich in Todesgefahr sind.“ In der Praxis muss die vorsichtige (wenn auch nicht unbedingt sichere) Beurteilung des Vorliegens einer wirklichen und schweren Todesgefahr durch den Seelsorger56 und nach den bei der Extremen Salbung verwendeten Normen erfolgen. Es wurde bereits festgestellt, dass der „Spiritus Sancti munera“, wie er auf die Missionspriester angewandt wird, die Todesgefahr nicht auf eine innere Quelle zu beschränken scheint.
25. – 3 – Personen
a) Sowohl Säuglinge als auch Erwachsene sind eingeschlossen. „Diejenigen, die gefirmt werden sollen und den Gebrauch der Vernunft erlangt haben, bedürfen nach can. 786 außer dem Zustand der Gnade auch der Anlagen und Kenntnisse, die für den fruchtbaren Empfang dieses Sakramentes notwendig sind. Es ist daher Sache des Seelsorgers, den Kranken entsprechend ihren Fähigkeiten die nötige Unterweisung zu erteilen und in ihnen den angemessenen Willen zu wecken, dieses Sakrament zur Stärkung ihrer Seelen zu empfangen. Wenn sie später wieder gesund werden, müssen diejenigen, denen es obliegt, sie zu gegebener Zeit in den Geheimnissen des Glaubens und über das Wesen und die Wirkungen dieses Sakramentes unterweisen.“
b) Da sowohl der „Spiritus Sancti munera“ als auch die Bedingungen seiner Ausdehnung auf die Missionspriester nur von den „Gläubigen“ als Empfängern dieser Wohltat sprechen, kann die Firmung nicht gültig an Häretiker oder Schismatiker gespendet werden, bevor sie mit der Kirche versöhnt sind. Einige Kommentatoren sind der Meinung, dass eine solche Spendung zwar gültig, aber in hohem Maße rechtswidrig ist. Es scheint, dass ein rechtmäßig getaufter Säugling nichtkatholischer Eltern, der in Todesgefahr ist, wenn es keine Überlebensmöglichkeit zu geben scheint, gefirmt werden kann, wenn ein Skandal vermieden wird.57
ENDNOTEN
45. C. 786.
46. Appendix ii, N. 7.
47. C. 787.
48. C. 544, 1.
49. CC. 974, 1, 1; 993, 1.
50 C. 1021, 2.
51. C. 788.
52. PCI 16 iun. 1931. Abweichende Sitten werden zuweilen eine Zeitlang geduldet, aber es sollen Belehrungen erteilt und Anstrengungen gemacht werden, um normale Verhältnisse herbeizuführen.
53. PCI 26 mart. 1952. Der Brauch, die Konfirmation bis zum zwölften oder vierzehnten Lebensjahr hinauszuschieben, wird von der Kirche nicht gebilligt (S. C. Sac. 30 iun. 1932).
54 S. C. Sac. 30 iun. 1932; vgl. auch 20 maii 1934.
55. S. C. Rit. 20 sept. 1749, ad 7. Ein Name, der unanständig oder für einen Christen unpassend ist, soll bei der Firmung geändert werden. (S.C.P.F. 4 mai 1774)
56. Vgl. S. C. Sac. 6 mart. 1947.