Missississippi Code Annotated § 93-1-5
(1) Jeder Mann, der mindestens siebzehn (17) Jahre alt ist, und jede Frau, die mindestens fünfzehn (15) Jahre alt ist, ist von Rechts wegen fähig, eine Ehe einzugehen. Männer und Frauen, die jünger als 21 Jahre sind, müssen jedoch dem Gerichtsschreiber einen ausreichenden Nachweis über die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Parteien zur Eheschließung erbringen. Der Urkundsbeamte des Bezirksgerichts darf eine Heiratslizenz erst dann ausstellen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:(a) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz ist schriftlich beim Urkundsbeamten des Bezirksgerichts eines beliebigen Bezirks im Bundesstaat Mississippi zu stellen. Der Antrag ist von beiden Antragstellern unter Eid zu stellen und muss Folgendes enthalten:(i) Namen, Alter und Anschriften der Antragsteller;(ii) Namen und Anschriften der Eltern der Antragsteller und, bei Antragstellern unter 21 Jahren, falls keine Eltern vorhanden sind, Namen und Anschriften des Vormunds oder der nächsten Angehörigen;(iii) Unterschriften von Zeugen; und(iv) alle anderen Daten, die vom Gesetz oder der staatlichen Gesundheitsbehörde verlangt werden können.(b) Der Altersnachweis ist dem Urkundsbeamten des Bezirksgerichts in Form einer Geburtsurkunde, eines Taufscheins, einer Entlassungsurkunde aus dem Militärdienst, eines Ausweises aus dem Militärdienst, einer Lebensversicherungspolice, eines Versicherungsscheins, eines Schulzeugnisses, eines Führerscheins oder eines anderen offiziellen Dokuments, das das Alter belegt, vorzulegen. Das Dokument zum Nachweis des Alters und des Geburtsdatums wird vom Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, geprüft, und der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts bewahrt das Dokument oder eine beglaubigte oder fotokopierte Kopie des Dokuments in seiner Akte zusammen mit dem Antrag auf.(c) Antragsteller unter 21 Jahren müssen eidesstattliche Erklärungen vorlegen, aus denen das Alter beider Antragsteller hervorgeht und die entweder vom Vater, der Mutter, dem Vormund oder dem nächsten Verwandten jeder der Vertragsparteien abgegeben und zusammen mit dem Antrag beim Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts eingereicht werden.(d) Wenn der männliche Antragsteller unter siebzehn (17) Jahre alt ist oder die weibliche Person unter fünfzehn (15) Jahre alt ist und dem Richter eines Bezirks-, Kanzlei- oder Kreisgerichts ein zufriedenstellender Nachweis erbracht wird, dass ausreichende Gründe vorliegen und die Parteien die Eheschließung miteinander wünschen und dass die Eltern oder eine andere Person in loco parentis der minderjährigen Person oder Personen der Eheschließung zustimmen, so kann der Richter eines solchen Gerichts in dem Bezirk, in dem eine der Parteien wohnt, auf das Erfordernis des Mindestalters verzichten und den Gerichtsschreiber durch eine schriftliche Urkunde ermächtigen, den Parteien die Heiratslizenz zu erteilen, wenn sie anderweitig gesetzlich qualifiziert sind. Die Ermächtigung wird in die vertraulichen Akten des Gerichtsschreibers aufgenommen und kann nur mit schriftlicher Genehmigung des Richters eingesehen werden.(e) Der Urkundsbeamte des Bezirksgerichts darf auf keinen Fall eine Lizenz ausstellen, wenn er den Eindruck hat, dass die Antragsteller oder einer von ihnen:(i) berauscht sind; oder(ii) an einer Geisteskrankheit oder einer geistigen Behinderung in dem Maße leiden, dass der Urkundsbeamte glaubt, dass die Person die Art und die Folgen des Antrags auf eine Heiratslizenz nicht versteht.(2) Jeder Urkundsbeamte des Bezirksgerichts haftet unter seiner amtlichen Bürgschaft wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts.(3) Jeder Bezirksgerichtsschreiber, der eine Heiratslizenz ausstellt, ohne die Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig und wird bei Verurteilung mit einer Geldstrafe von nicht weniger als fünfzig Dollar ($50,00) und nicht mehr als fünfhundert Dollar ($500,00) bestraft.
Codes, 1930, § 2363; 1942, § 461; Laws, 1930, ch. 237; Laws, 1957, Ex. ch. 17, § 1; Laws, 1983, ch. 522, § 48; Laws, 2008, ch. 442, § 24; Laws, 2010, ch. 476, § 78; Laws, 2012, ch. 431, § 1, eff from and after July 1, 2012.