- Wie können Kliniker Angehörige informieren und gleichzeitig die HIPAA-Richtlinien einhalten?
- Gängige Dilemmas für HIPAA und Kommunikation mit Angehörigen
- Ausnahmen – Psychische Gesundheit, Drogen-/Alkoholbehandlung, sexuelle Gesundheitsdienste
- HIPAA-Ausnahme für Familienangehörige und Freunde – Sicherheit
Wie können Kliniker Angehörige informieren und gleichzeitig die HIPAA-Richtlinien einhalten?
Auch wenn es beim HIPAA um den Schutz der Privatsphäre geht, wie praktisch ist das, wenn die Familie da ist oder am Telefon? Darf man überhaupt etwas sagen? Wie viel darf man sagen? Was ist mit Notfallsituationen? Was ist mit Minderjährigen?
Die Grundregel für die Weitergabe geschützter Gesundheitsinformationen (PHI) lautet, dass die Entscheidung beim Patienten liegt. Manchmal ist es einfach zu wissen, was der Patient will, aber nicht immer. Am einfachsten ist es, wenn ein Patient im Voraus eine Person auf dem Formular „Zustimmung zur Behandlung“ (oder bei der Aufnahme oder bei anderen anfänglichen Formalitäten) benannt hat. Dies nennt man eine „Ermächtigung“. Wenn die Person nicht benannt wurde, muss der Patient gemäß der HIPAA-Datenschutzrichtlinie „die Möglichkeit haben, der Weitergabe von Informationen zuzustimmen oder zu widersprechen“.
Viele Situationen sind nicht so offensichtlich, und in der Eile der Patientenversorgung, was sollten Sie tun?
Gängige Dilemmas für HIPAA und Kommunikation mit Angehörigen
Frage: Ich spreche gerade mit einem Patienten, und seine Frau kommt herein. Darf ich unser Gespräch fortsetzen?
Antwort: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Patient jemanden im Voraus benannt hat – es könnte sich um ein Familienmitglied oder einen Freund handeln -, fragen Sie den Patienten. Sie brauchen keine schriftliche Erlaubnis einzuholen. Er kann mündlich zustimmen. Nach bewährten Verfahren müssen Sie diese Zustimmung anschließend in der Patientenakte dokumentieren.
Frage: Ich behandle eine Patientin, die bewusstlos ist und mir nichts sagen kann – darf ich mit ihrer Familie sprechen?
Antwort: Wenn der Patient nicht in der Lage ist, sich zu äußern, entscheiden Sie auf der Grundlage Ihrer Erfahrung und Ihres professionellen Urteils, ob es im Interesse des Patienten ist, mit ihm zu sprechen. Achten Sie darauf, dass Sie sich an die Regel des „Mindestmaßes“ halten – besprechen Sie nur Informationen, die für die Beteiligung der betreffenden Person an der Behandlung des Patienten relevant sind. Später sollten Sie dies in der Patientenakte dokumentieren.
Frage: Ich habe eine 19-jährige Patientin und ihre Mutter möchte mit mir über die Kopfschmerzen und die Migräne ihrer Tochter sprechen. Ihre Mutter, die außerhalb des Landes lebt, hat mich angerufen, aber ich habe nichts unterschrieben, was ihr die Erlaubnis gibt, diese Informationen zu erhalten.
Antwort: Sie dürfen mit der Mutter sprechen, wenn sie an der Behandlung Ihrer Patientin beteiligt ist, solange Sie Ihrer Patientin, der Tochter, die Möglichkeit geben, vorher zuzustimmen oder zu widersprechen. Sie brauchen ihre schriftliche Einwilligung nicht, können aber anrufen und ihr mündliches Einverständnis einholen. Sie sollten dokumentieren, dass Sie ihre Zustimmung eingeholt haben, und sie mit ihren Unterlagen aufbewahren.
Frage: Ich betreue eine ältere Patientin und ihr Sohn hat mich angerufen, um nach ihren Medikamenten zu fragen. Darf ich ihm das sagen?
Antwort: Das ist ähnlich wie bei der obigen Frage. Wenn Ihre Patientin Ihnen gesagt hat, dass es in Ordnung ist, dann reicht das. Sie brauchen keine schriftliche Erlaubnis, aber Sie sollten in Ihren klinischen Aufzeichnungen dokumentieren, dass der Patient Ihnen gesagt hat, dass es in Ordnung ist, mit ihm zu sprechen.
Wenn der Patient jedoch nicht in der Lage ist, es Ihnen zu sagen (er ist dement, bewusstlos oder anderweitig entmündigt), nutzen Sie Ihre Erfahrung und Ihr professionelles Urteilsvermögen, befolgen Sie die Mindestregel und dokumentieren Sie es.
Frage: Wir sind ein Rettungsdienst und haben gerade einen Patienten in ein Krankenhaus transportiert. Wenn wir einen Anruf erhalten, in dem wir nach dem Zielort gefragt werden, dürfen wir diesen mitteilen?
Antwort: Das kommt darauf an. Der HIPAA erlaubt es Ihnen, „minimal notwendige“ Informationen an Familienangehörige und Freunde weiterzugeben, die an der Pflege der Person beteiligt sind. Also…
Wenn Sie mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Person, die anruft, an der Pflege beteiligt ist, sei es in der Familie oder sogar ein Nachbar, der eine Pflegeperson ist, können Sie ihr den Zielort des Krankenhauses mitteilen. Dokumentieren Sie in der Akte, dass Sie mit der Person gesprochen haben. Der HIPAA erlaubt dies, weil es im besten Interesse des Patienten ist, dass Freunde und Familienangehörige, die an seiner Pflege beteiligt sind, davon erfahren. Aber ein neugieriger Nachbar, eine zufällige Person oder die Medien… NEIN.
Frage: Der Ex-Ehemann meiner Patientin hat in unserer Praxis angerufen und um Informationen gebeten, weil sie bei ihm krankenversichert ist. Ist es in Ordnung, die Fragen des Ex-Mannes zu beantworten?
Antwort: Nein, es sei denn, Sie haben eine gültige Vollmacht Ihrer Patientin, in der ihr Ex-Mann namentlich genannt wird – wenn nicht, sagen Sie „nein“ und sagen Sie ihm, er solle seine Krankenkasse anrufen.
Frage: Die Eltern einer Studentin (18+) wollen wissen, wann ihre Tochter das letzte Mal bei mir war? Darf ich ihnen das sagen?
Antwort: Wahrscheinlich nicht. Der HIPAA richtet sich hier nach dem Recht des jeweiligen Bundesstaates, und in den meisten Staaten wird ein „Minderjähriger“ mit 18 Jahren zum „Erwachsenen“. Ohne die Zustimmung Ihrer Patientin sollten Sie ihre Frage also nicht beantworten. Wenn jedoch ein erwachsenes Kind zugestimmt hat – und das kann auch mündlich geschehen – können Sie weiterhin Informationen an die Eltern weitergeben.
HINWEIS: Die Behandlung von Minderjährigen (in den meisten Staaten unter 18 Jahren) ist kompliziert, vor allem wenn sie zu Jugendlichen werden. In der Regel werden Eltern und Erziehungsberechtigte als „persönliche Vertreter“ eines minderjährigen Kindes betrachtet – sie sind „Stellvertreter“ für das Kind und können Entscheidungen über die Gesundheitsversorgung des Kindes treffen sowie Gesundheitsinformationen erhalten und anfordern – aber es gibt einige Ausnahmen.
Ausnahmen – Psychische Gesundheit, Drogen-/Alkoholbehandlung, sexuelle Gesundheitsdienste
Es gibt besondere Situationen, in denen ein Elternteil nicht als „persönlicher Vertreter“ eines minderjährigen Kindes behandelt wird. So kann es zum Beispiel gesetzlich zulässig sein, dass Jugendliche ohne elterliche Zustimmung sexuelle Gesundheitsdienste oder psychologische Behandlungen in Anspruch nehmen können. In diesen Fällen ist die HIPAA-Datenschutzrichtlinie dem staatlichen Recht untergeordnet. Und angesichts der Opioid-Krise gibt es Bundesgesetze zum Schutz der Privatsphäre, die strenger sind als der HIPAA und eine Beteiligung der Eltern möglicherweise nicht zulassen.
HIPAA-Ausnahme für Familienangehörige und Freunde – Sicherheit
Ein Elternteil kann auch kein persönlicher Vertreter sein, wenn Sicherheitsbedenken bestehen. Wenn Sie glauben, dass der Minderjährige ein Opfer von Missbrauch oder Vernachlässigung durch den Elternteil ist oder gefährdet werden könnte, wenn Sie den Elternteil als persönlichen Vertreter behandeln, müssen Sie ihn nicht als solchen behandeln. Was ist zu tun? Sie können es melden – siehe unten.
Frage: Ich habe den starken Verdacht, dass eine Patientin Opfer häuslicher Gewalt ist, obwohl sie sich mir nicht anvertraut hat. Die Misshandlungen scheinen zu eskalieren, wenn ich mir die Verletzungen ansehe, die ich gesehen habe. Darf ich etwas unternehmen?
Antwort: Ja. Wenn Sie glauben, dass der Patient ein Opfer von Misshandlung ist, sollten Sie eine staatliche Stelle benachrichtigen, die gesetzlich befugt ist, eine solche Meldung entgegenzunehmen. Sie können das Einverständnis des erwachsenen Patienten einholen, sind aber unter bestimmten Umständen nicht dazu verpflichtet. Sie müssen den Patienten über Ihre Meldung informieren, es sei denn, Sie sind der Meinung, dass die Information des Patienten das Risiko eines weiteren Missbrauchs erhöhen würde.
Frage: Ich bin Therapeut für jemanden, von dem ich glaube, dass er sich selbst oder anderen Schaden zufügt – habe ich irgendeinen Spielraum, um mit den Strafverfolgungsbehörden oder der Familie ohne die Erlaubnis des Patienten zu sprechen?
Antwort: Ja. Die HIPAA-Datenschutzrichtlinie erlaubt es Ihnen, den Strafverfolgungsbehörden, Familienmitgliedern, der Schulverwaltung oder anderen Personen die notwendigen Informationen über einen Patienten zur Verfügung zu stellen, wenn Sie glauben, dass der Patient eine ernsthafte und unmittelbare Bedrohung für sich selbst oder andere darstellt und dass eine Warnung dazu beitragen könnte, die Bedrohung zu verhindern oder zu verringern. In einem Schreiben an die Gesundheitsdienstleister der Nation aus dem Jahr 2013, das auf die Massenerschießungen an Schulen folgte, wurde der Umfang dieser Erlaubnis gemäß HIPAA beschrieben.*
Frage: Der von uns betreute Patient ist inzwischen verstorben. Darf ich Informationen an seine Familie weitergeben?
Antwort: Ja, solange es nicht gegen die Wünsche verstößt, die der Patient zu Lebzeiten geäußert hat. Es gilt die Regel des „Mindestmaßes“ – es dürfen nur solche Gesundheitsinformationen weitergegeben werden, die für die Beteiligung der Person an der Versorgung des verstorbenen Patienten oder an der Bezahlung der Versorgung relevant sind.
Was der Patient möchte, ist für Ihre Entscheidungen über Gespräche mit Angehörigen und Freunden von zentraler Bedeutung:
- Hat der Patient zugestimmt?
- Können Sie dem Patienten eine „Gelegenheit geben, zuzustimmen oder zu widersprechen“?
- Wenn nicht, wenden Sie Ihr professionelles Urteil an.
- Befolgen Sie die Regel des „Mindestmaßes“.
- Vermerken Sie dies in der Akte.
- Eine wichtige Ausnahme ist, wenn der Patient eine „ernste und unmittelbare Bedrohung“ für sich oder andere darstellt. Dann müssen die Behörden alarmiert werden.
*Ein Schreiben, das den Umfang der Erlaubnis beschreibt, die Strafverfolgungsbehörden oder die Familie über die drohende Gefahr eines Patienten zu informieren, finden Sie hier