Die Legislative erwägt eine positive Änderung des Gesetzes zur Löschung von Strafakten in Wisconsin – Hurley Burish, S.C.

Von: Rechtsanwalt David E. Saperstein & Rechtsanwaltsfachangestellte Sarah E. Schuchardt

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Es ist eine allgemein anerkannte Tatsache, dass sich ein Strafregister negativ auf viele Aspekte des Lebens einer Person auswirkt – einschließlich Beschäftigungsmöglichkeiten, Wohnraum, Bildungschancen, persönliche Beziehungen und Selbstwertgefühl. Aus diesem Grund haben wir es als Gesellschaft (durch unsere gewählten Vertreter) für wichtig erachtet, bestimmten gewaltlosen Ersttätern eine zweite Chance zu geben, indem wir ihnen die Möglichkeit geben, eine Verurteilung zu „tilgen“, wenn sie einige ziemlich enge Kriterien erfüllen. In Wisconsin sind diese Kriterien in Wis. Stat. § 973.015. Wenn ein Gericht einem Antrag auf Löschung (auch als „expunction“ bezeichnet) stattgibt, führt dies in der Praxis dazu, dass die Aufzeichnungen über die Anklage(n) und die Verurteilung(en) versiegelt oder aus dem öffentlichen Blickfeld entfernt werden. Wis. Stat. § 973.015.

Nach § 973.015 und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesstaates Wisconsin, die das Gesetz auslegt, müssen Ersttäter unter 25 Jahren, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren geahndet wird, zum Zeitpunkt der Verurteilung einen Antrag auf Löschung stellen. Wis. Stat. § 973.015(1m)(a)1. (Hinweis: Straftaten im Zusammenhang mit Trunkenheit am Steuer können nicht getilgt werden). Dieses Gesetz ist zwar hilfreich, wenn der Straftäter zum Zeitpunkt der Verurteilung weiß, dass eine Tilgung möglich ist, lässt aber Straftäter außen vor, die ansonsten für eine Tilgung in Frage kommen, sich aber nicht bewusst sind, dass eine Tilgung zum Zeitpunkt der Verurteilung notwendig ist. Das Gericht ist gegenwärtig nicht verpflichtet, das Thema Erlass anzusprechen, sondern verlässt sich darauf, dass der Verteidiger und der Staatsanwalt es ansprechen. Dies ist für einen Angeklagten, der sich selbst verteidigt hat, oder für einen Angeklagten, dessen Anwalt es versäumt hat, sich für die Tilgung einzusetzen, wenig hilfreich.

Im Fall State v. Arberry legte die Angeklagte Berufung gegen einen Strafbefehl ein, mit dem ihr Antrag auf Tilgung abgelehnt wurde. State v. Arberry, 2017 WI App 26, ¶ 1, 375 Wis. 2d 179, 180, 895 N.W.2d 100, 101. Weder das Gericht noch Arberrys Rechtsbeistand sprachen die Löschung zum Zeitpunkt der Verurteilung an. Id. bei ¶ 2. Das Berufungsgericht von Wisconsin entschied, dass die Entscheidung über die Löschung bei der Verurteilung getroffen werden muss, und bestätigte daher den Beschluss, mit dem Arberrys Antrag auf Wiederverurteilung abgelehnt wurde. Id. bei ¶ 1. Das Berufungsgericht folgte der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Wisconsin im Fall State v. Matasek, in dem er entschied, dass Wis. Stat. § 973.015 vorschreibt, dass „wenn ein Bezirksgericht sein Ermessen zur Löschung eines Eintrags ausübt, das Ermessen bei der Urteilsverkündung ausgeübt werden muss“. Id. at ¶ 3 (zitiert State v. Matasek, 353 Wis. 2d 601, ¶ 45, 846 N.W.2d 811) (interne Zitate ausgelassen)). Arberry hat inzwischen Berufung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eingelegt, und der Oberste Gerichtshof von Wisconsin hat ihrem Antrag auf Überprüfung stattgegeben. State v. Arberry, 2017 WL 2968402, *1. Derzeit gilt in Wisconsin jedoch nach wie vor das Erfordernis, dass der Erlass (wenn überhaupt) bei der Verurteilung gewährt werden muss.

Es gibt einen Gesetzesvorschlag, der in der Versammlung von Wisconsin kursiert, der es Richtern erlauben würde, zurückzugehen und den Erlass für Straftäter zu gewähren, die ihn zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht beantragt haben. Dieser Vorschlag, 2017 Assembly Bill 331, zur Änderung von § 973.015 besagt:

973.015 (1m) (a) 1. Vorbehaltlich des Unterabschnitts 2 kann das Gericht anordnen, dass der Eintrag gelöscht wird, wenn eine Person ein Verbrechen begangen hat, als sie unter 25 Jahre alt war. Eine Eintragung kann nach diesem Unterabschnitt durch eine der folgenden Methoden gelöscht werden:

a. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Unterabschnitts 3 kann das Gericht von Amts wegen bei der Verurteilung anordnen, dass die Vorstrafen nach erfolgreichem Abschluss der Strafe getilgt werden, wenn das Gericht feststellt, dass diese Anordnung der Person zugute kommt und der Gesellschaft keinen Schaden zufügt.

b. Wenn die Person ihre Strafe erfolgreich abgeschlossen hat und keine strafrechtlichen Anklagen gegen die Person anhängig sind, kann die Person in dem Bezirk, in dem sie verurteilt wurde, eine Petition einreichen, in der sie beantragt, dass die Aufzeichnungen über das Verbrechen gelöscht werden. Nach Eingang des Antrags beraumt das Gericht eine Anhörung zur Überprüfung des Antrags an, es sei denn, der Staatsanwalt teilt dem Gericht gemäß Absatz (c) mit, dass keine Einwände bestehen. (c) mitteilt, dass keine Einwände gegen den Verzicht auf eine Anhörung bestehen, kann das Gericht die Petition ohne Anhörung prüfen. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so ist nach Möglichkeit der Richter, der das Urteil fällt, mit der Prüfung des Antrags zu betrauen. Das Gericht kann die Löschung des Strafregisters anordnen, wenn Unterabsatz 3 oder 4 nicht zutrifft und wenn das Gericht feststellt, dass diese Anordnung der Person zugute kommt und der Gesellschaft keinen Schaden zufügt. Wenn das Gericht nicht anordnet, dass die Akte gemäß diesem Unterd. 1. b. gelöscht wird, kann die Person nur dann einen Folgeantrag gemäß diesem Unterd. 1. b. stellen, wenn mindestens zwei Jahre vergangen sind, seit sie den vorherigen Antrag gestellt hat.

Assem. Bill 331, 2017-18 Reg. Sess. (Wis. 2017)

https://docs.legis.wisconsin.gov/2017/related/proposals/ab331. Nach dem Vorschlag kämen dieselben Straftaten für eine Löschung in Frage wie derzeit. Id. (Analyse des Legislative Reference Bureau). Wenn die Tilgung jedoch nicht zum Zeitpunkt der Verurteilung angeordnet wurde, könnte die Person nach Beendigung ihrer Strafe einen Antrag bei dem verurteilenden Gericht einreichen. Id. Das Gericht muss den Antrag in einer Anhörung prüfen oder ohne Anhörung, wenn das Opfer auf die Anhörung verzichtet. Id. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, wird das Strafregister der Person getilgt. Id. Lehnt das Gericht den Antrag ab, so kann die Person mindestens zwei Jahre lang keinen weiteren Antrag stellen. Id. Dieser Änderungsantrag würde das Gericht auch dazu verpflichten, eine Person, die für eine Löschung in Frage kommt, über das Verfahren zur Einreichung eines Antrags zu informieren. Id. Er würde es dem Gericht auch ermöglichen, anzuordnen, dass das Strafregister einer Person nicht für eine Löschung in Frage kommt. Id.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der vorgeschlagenen Änderung ist, dass, wenn einer Person die Löschung gewährt wird, das Justizministerium alle Aufzeichnungen über das Verbrechen unkenntlich machen muss, wenn es Anfragen der Öffentlichkeit nachkommt. Id. Darüber hinaus kann die gelöschte Aufzeichnung nicht als Verurteilung für Beschäftigungszwecke angesehen werden. Id. Eine Diskriminierung bei der Einstellung aufgrund einer Verurteilung würde bedeuten, dass von einer Person verlangt wird, Informationen über eine Straftat offenzulegen, die gelöscht wurde. Id.

Im Fall State v. Matasek stellte der Oberste Gerichtshof von Wisconsin ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber mit Wis. Stat. § 973.015 ausdrücklich den gesetzgeberischen Zweck, „jugendlichen Straftätern, die nachweislich in der Lage sind, sich an das Gesetz zu halten, eine Pause zu verschaffen und ein Mittel bereitzustellen, mit dem die Gerichte jugendliche Straftäter in geeigneten Fällen vor einigen der harten Konsequenzen strafrechtlicher Verurteilungen bewahren können.“ State v. Matasek, 2014 WI 27, ¶ 42 (WI 2014) (interne Zitate ausgelassen). Die vorgeschlagene Änderung des Wis. Stat. § 973.015 stellt einen vielversprechenden Schritt dar, der es jungen Straftätern ermöglicht, als produktive Bürger in die Gesellschaft zurückzukehren. Darüber hinaus bietet sie einen Anreiz für Straftäter, in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen, damit sich dies nicht auf ihren Anspruch auf Erlass der Strafe auswirkt.

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