Avalon Project – Die Artikel der Konföderation der Vereinigten Kolonien von Neuengland; 19. Mai 1643

Die Artikel der Konföderation der Vereinigten Kolonien von Neuengland; 19. Mai 1643

Wobei wir alle in diese Teile Amerikas mit einem und demselben Zweck und Ziel gekommen sind, nämlich das Königreich unseres Herrn Jesus Christus voranzubringen und die Freiheiten des Evangeliums in Reinheit und Frieden zu genießen; und in der Erwägung, dass wir bei unserer Ansiedlung (durch eine weise Vorsehung Gottes) weiter über die Meeresküsten und Flüsse verstreut sind, als ursprünglich beabsichtigt war, so dass wir nicht nach unserem Wunsch mit Bequemlichkeit in einer Regierung und Gerichtsbarkeit kommunizieren können; und in der Erwägung, dass wir von Menschen verschiedener Nationen und fremder Sprachen umgeben leben, die sich in Zukunft als schädlich für uns oder unsere Nachkommen erweisen könnten. Und weil die Eingeborenen früher verschiedene Frechheiten und Übergriffe auf verschiedene Plantagen der Engländer begangen und sich in letzter Zeit gegen uns verbündet haben, und weil sie durch die traurigen Unruhen in England, von denen sie gehört haben und von denen sie wissen, dass sie daran gehindert werden, auf bescheidene Weise Rat zu suchen oder jene angenehmen Früchte des Schutzes zu ernten, die wir zu anderen Zeiten gut erwarten könnten. Wir halten es daher für unsere unbedingte Pflicht, unverzüglich eine gegenwärtige Vereinigung unter uns einzugehen, um uns in allen unseren künftigen Angelegenheiten gegenseitig zu helfen und zu stärken: Dass wir, wie in der Nation und der Religion, so auch in anderen Dingen, eins sind und bleiben, gemäß dem Tenor und der wahren Bedeutung der folgenden Artikel: Daher wird von und zwischen den oben genannten Parteien oder Jurisdiktionen voll und ganz vereinbart und geschlossen, und sie stimmen gemeinsam und einzeln durch diese Präsentationen zu und schließen, dass sie alle von nun an durch den Namen der Vereinigten Kolonien von Neuengland genannt werden.

2. Die genannten Vereinigten Kolonien treten hiermit gemeinsam und einzeln für sich und ihre Nachkommen in einen festen und immerwährenden Bund der Freundschaft und Freundschaft für Angriff und Verteidigung, gegenseitigen Rat und Beistand bei allen gerechten Gelegenheiten, sowohl für die Erhaltung und Verbreitung der Wahrheit und der Freiheiten des Evangeliums als auch für ihre eigene gegenseitige Sicherheit und Wohlfahrt.

3. Es wird ferner vereinbart, dass die Plantagen, die gegenwärtig innerhalb der Grenzen von Massachusetts angesiedelt sind oder in Zukunft angesiedelt werden, für immer unter Massachusetts stehen und untereinander in allen Fällen als Gesamtheit eine besondere Gerichtsbarkeit haben sollen, und dass Plymouth, Connecticut und New Haven jeweils eine ähnliche besondere Gerichtsbarkeit und Regierung innerhalb ihrer Grenzen haben sollen; und in Bezug auf die Plantagen, die bereits angesiedelt sind oder in Zukunft errichtet werden oder sich innerhalb ihrer jeweiligen Grenzen ansiedeln sollen; vorausgesetzt, dass keine andere Jurisdiktion in Zukunft als ein separates Oberhaupt oder Mitglied dieser Konföderation aufgenommen werden soll, noch soll irgendeine andere Plantage oder Jurisdiktion, die gegenwärtig besteht und nicht bereits in Verbindung oder unter der Jurisdiktion eines dieser Konföderierten steht, von irgendeinem von ihnen aufgenommen werden; noch sollen sich zwei der Konföderierten in einer Jurisdiktion ohne die Zustimmung der übrigen zusammenschließen, welche Zustimmung so ausgelegt werden soll, wie es im folgenden sechsten Artikel ausgedrückt ist.

4. Es ist von diesen Eidgenossen vereinbart, dass die Kosten aller gerechten Kriege, ob offensiv oder defensiv, auf welchen Teil oder Mitglied dieser Konföderation auch immer sie fallen, sowohl in Männern, Proviant und allen anderen Auslagen von allen Teilen dieser Konföderation in verschiedenen Anteilen entsprechend ihrer verschiedenen Fähigkeit in folgender Weise getragen werden sollen, nämlich, dass die Kommissare für jede Jurisdiktion von Zeit zu Zeit, wenn sich die Gelegenheit bietet, ein wahres Konto und die Anzahl aller ihrer Männer in jeder Plantage oder in irgendeiner Weise, die zu oder unter ihre verschiedenen Jurisdiktionen gehört, bringen, von welcher Qualität oder Zustand auch immer sie sind, von sechzehn Jahren bis sechzig, die dort Einwohner sind. Und dass nach den verschiedenen Zahlen, die von Zeit zu Zeit in jeder Jurisdiktion nach einer wahren und gerechten Rechnung gefunden werden, der Dienst der Männer und alle Kosten des Krieges durch die Umfrage getragen werden: jede Jurisdiktion oder Plantage wird auf ihre eigene gerechte Kurs und Brauch der Bewertung sich selbst und die Menschen nach ihren verschiedenen Ständen mit gebührender Rücksicht auf ihre Qualitäten und Befreiungen unter sich gelassen, obwohl die Konföderation keine Notiz von einem solchen Privileg nehmen: und dass entsprechend ihrer unterschiedlichen Belastung jeder Jurisdiktion und Plantage der gesamte Vorteil des Krieges (wenn es Gott gefällt, ihre Bemühungen zu segnen), ob es sich um Ländereien, Güter oder Personen handelt, verhältnismäßig unter den genannten Eidgenossen aufgeteilt werden soll.

5. Es wird weiter vereinbart, dass, wenn eine dieser Jurisdiktionen oder eine Plantage unter oder in Verbindung mit ihnen, von irgendeinem Feind, wer auch immer, überfallen wird, auf Benachrichtigung und Ersuchen von drei Magistraten dieser Jurisdiktion, in die eingedrungen wurde, der Rest der Konföderierten ohne weitere Versammlung oder Aufforderung sofort Hilfe an den Konföderierten in Gefahr schicken soll, aber in unterschiedlichen Anteilen; nämlich die Massachusetts hundert Mann, die für einen solchen Dienst und eine solche Reise ausreichend bewaffnet und ausgerüstet sind, und jeder der übrigen fünfundvierzig, die so bewaffnet und ausgerüstet sind, oder eine geringere Zahl, wenn weniger erforderlich ist, nach diesem Verhältnis. Aber wenn solche Eidgenossen, die in Gefahr sind, von ihren nächsten Eidgenossen versorgt werden können, die die hiermit vereinbarte Zahl nicht überschreiten, können sie dort um Hilfe bitten und vorläufig nicht weiter suchen: die Kosten sind zu tragen, wie in diesem Artikel ausgedrückt ist; und bei der Rückkehr sind sie zu verpflegen und mit Pulver und Schrot für ihre Reise zu versorgen (wenn es nötig ist) von derjenigen Jurisdiktion, die sie angestellt oder für sie gesandt hat; aber keine der Jurisdiktionen soll diese Zahlen überschreiten, bis durch eine Versammlung der Kommissare für diese Konföderation eine größere Hilfe notwendig erscheint. Und dieser Anteil soll fortbestehen, bis bei Kenntnis einer größeren Anzahl in jeder Jurisdiktion, die zur nächsten Versammlung gebracht werden soll, ein anderer Anteil angeordnet wird. Aber in jedem solchen Fall der Entsendung von Männern zur gegenwärtigen Hilfe, ob vor oder nach einer solchen Anordnung oder Änderung, wird vereinbart, dass bei der Versammlung der Kommissare für diese Konföderation die Ursache eines solchen Krieges oder einer Invasion ordnungsgemäß geprüft wird: und wenn es sich herausstellt, dass die Schuld bei den Parteien lag, die so überfallen wurden, dann wird diese Jurisdiktion oder Plantage eine gerechte Entschädigung leisten, sowohl an die Eindringlinge, die sie verletzt haben, als auch alle Kosten des Krieges selbst tragen, ohne irgendeine Entschädigung von dem Rest der Konföderierten für dasselbe zu verlangen. Und weiter, dass, wenn irgendeine Jurisdiktion irgendeine Gefahr einer Invasion herannahen sieht, und es Zeit für eine Versammlung ist, dass in einem solchen Fall drei Magistrate der Jurisdiktion eine Versammlung an einem solchen geeigneten Ort einberufen können, wie sie es selbst für richtig halten, um die drohende Gefahr zu betrachten und dagegen vorzusorgen; vorausgesetzt, dass sie sich, wenn sie sich versammelt haben, an einen Ort ihrer Wahl begeben können; nur solange irgendeiner dieser vier Eidgenossen nur drei Magistrate in seinem Gerichtsbezirk hat, sollen ihre Bitten oder Vorladungen von irgendwelchen zwei von ihnen als gleichwertig mit den drei in den beiden Klauseln dieses Artikels erwähnten angesehen werden, bis es dort eine Vermehrung der Magistrate gibt.

6. Es wird auch vereinbart, daß zur Leitung und zum Abschluß aller die ganze Konföderation betreffenden Geschäfte zwei Kommissare von und aus jeder dieser vier Jurisdiktionen gewählt werden sollen: nämlich zwei für Massachusetts, zwei für Plymouth, zwei für Connecticut und zwei für New Haven, die alle in Kirchengemeinschaft mit uns stehen, die von ihren jeweiligen allgemeinen Gerichten die volle Befugnis haben sollen, alle Angelegenheiten unseres Krieges oder Friedens, Ligen, Hilfen, Gebühren zu hören, zu untersuchen, abzuwägen und zu bestimmen, und die Anzahl der Männer für den Krieg, die Aufteilung der Beute und alles, was durch Eroberung erlangt wird, die Aufnahme weiterer Eidgenossen für Plantagen in Verbindung mit irgendeinem der Eidgenossen und alle Dinge ähnlicher Art, die die richtigen Begleiterscheinungen oder Folgen einer solchen Konföderation für Freundschaft, Angriff und Verteidigung sind: ohne sich in die Regierung irgendeiner der Jurisdiktionen einzumischen, die durch den dritten Artikel ganz ihnen selbst vorbehalten ist. Wenn aber diese acht Kommissare, wenn sie zusammenkommen, nicht alle übereinstimmen, so hat er beschlossen, dass sechs der acht, die übereinstimmen, die Macht haben, die fragliche Angelegenheit zu regeln und zu bestimmen. Wenn aber sechs nicht übereinstimmen, dann sollen diese Vorschläge mit ihren Gründen, soweit sie erörtert worden sind, an die vier allgemeinen Gerichte geschickt und überwiesen werden, nämlich an die Gerichte von Massachusetts, Plymouth, Connecticut und New Haven; und wenn bei allen besagten allgemeinen Gerichten die so überwiesenen Geschäfte abgeschlossen werden, dann sollen sie von den Eidgenossen und allen ihren Mitgliedern verfolgt werden. Es wird ferner vereinbart, dass diese acht Kommissare einmal im Jahr neben den außerordentlichen Versammlungen (gemäß dem fünften Artikel) zusammentreten sollen, um alle Angelegenheiten, die zu dieser Konföderation gehören, zu betrachten, zu behandeln und zu beschließen, welche Versammlung immer der erste Donnerstag im September sein soll. Und dass die nächste Versammlung nach dem Datum dieser Geschenke, die als zweite Versammlung gelten soll, in Boston in Massachusetts, die dritte in Hartford, die vierte in New Haven, die fünfte in Plymouth, die sechste und siebte in Boston sein soll; und dann Hartford, New Haven und Plymouth, und so nacheinander, wenn in der Zwischenzeit nicht irgendein mittlerer Ort gefunden und vereinbart wird, der für alle Jurisdiktionen bequem sein kann.

7. Es wird ferner vereinbart, dass bei jeder Versammlung dieser acht Kommissare, ob gewöhnlich oder außerordentlich, sie oder sechs von ihnen, die sich wie zuvor einig sind, ihren Präsidenten aus sich selbst wählen können, dessen Aufgabe es sein soll, für die Ordnung und eine angemessene Durchführung aller Verfahren in der gegenwärtigen Versammlung zu sorgen und sie zu leiten; aber er soll mit keiner solchen Macht oder Achtung ausgestattet werden, durch die er die Einleitung oder den Fortgang irgendeines Geschäfts behindern oder die Waage in irgendeiner Weise anders auslegen könnte, als es in dem vorhergehenden Artikel vereinbart ist.

8. Es wird auch vereinbart, dass die Kommissare für diesen Bund in Zukunft bei ihren Versammlungen, ob gewöhnlich oder außerordentlich, je nach Auftrag oder Gelegenheit, sich bemühen, Vereinbarungen und Anordnungen in allgemeinen Fällen ziviler Natur zu treffen, an denen alle Plantagen interessiert sind, um den Frieden untereinander zu bewahren und so viel wie möglich alle Anlässe für Krieg oder Streitigkeiten mit anderen zu verhindern, wie über den freien und schnellen Durchgang der Gerechtigkeit in jeder Jurisdiktion, zu allen Eidgenossen gleich wie zu ihren eigenen, die empfangen, die von einer Plantage zu einer anderen ohne gebührende Bescheinigung umziehen, wie alle Jurisdiktionen es gegenüber den Indianern tragen mögen, dass sie weder frech werden noch ohne gebührende Genugtuung verletzt werden, damit nicht durch solche Missgriffe Krieg über die Eidgenossen hereinbricht. Es wird auch vereinbart, dass, wenn irgendein Diener von seinem Herrn in eine andere dieser konföderierten Jurisdiktionen weggelaufen ist, dass in einem solchen Fall auf das Zeugnis eines Magistrats in der Jurisdiktion, aus der der besagte Diener geflohen ist, oder auf einen anderen gebührenden Beweis hin, der besagte Diener entweder seinem Herrn oder jedem anderen, der dieses Zeugnis oder diesen Beweis verfolgt und bringt, ausgeliefert werden soll. Und dass bei der Flucht eines Gefangenen oder eines Flüchtigen aus irgendeinem kriminellen Grund, sei es, dass er aus dem Gefängnis ausbricht, sich dem Beamten entzieht oder auf andere Weise entkommt, nach der Bescheinigung von zwei Magistraten des Gerichtsbezirks, aus dem die Flucht erfolgt ist, dass er zur Zeit der Flucht ein Gefangener oder ein solcher Straftäter war, so sollen die Magistrate oder einige von ihnen der Gerichtsbarkeit, in der sich der Gefangene oder Flüchtige zur Zeit aufhält, unverzüglich einen solchen Haftbefehl ausstellen, wie es der Fall erfordert, um eine solche Person zu ergreifen und sie in die Hände des Beamten oder einer anderen Person zu übergeben, die sie verfolgt. Und wenn für die sichere Rückkehr eines solchen Übeltäters Hilfe erforderlich ist, so soll sie demjenigen gewährt werden, der sie verlangt, wobei er die Kosten dafür trägt.

9. Und damit die gerechtesten Kriege von gefährlicher Konsequenz sein können, besonders für die kleineren Plantagen in diesen Vereinigten Kolonien, wird vereinbart, dass weder Massachusetts, Plymouth, Connecticut, noch New Haven, noch irgendeines der Mitglieder von ihnen, zu irgendeiner Zeit hiernach beginnen, unternehmen, oder sich selbst, oder diese Konföderation, oder irgendeinen Teil davon in irgendeinen Krieg verwickeln (plötzliche Erfordernisse mit den notwendigen Folgen davon ausgenommen), die auch so weit gemildert werden sollen, wie es der Fall erlauben wird, ohne die Zustimmung und das Einverständnis der vorgenannten acht Kommissare, oder mindestens sechs von ihnen, wie es im sechsten Artikel vorgesehen ist: und dass im Falle eines Verteidigungskrieges von keinem der Eidgenossen eine Abgabe verlangt werden darf, bis die genannten Kommissare zusammengetreten sind und die Gerechtigkeit des Krieges gebilligt haben und sich über die Geldsumme geeinigt haben, die erhoben werden soll, welche Summe dann von den verschiedenen Eidgenossen im Verhältnis gemäß dem vierten Artikel

10 zu zahlen ist. Dass bei außerordentlichen Gelegenheiten, wenn Versammlungen von drei Magistraten irgendeiner Jurisdiktion einberufen werden, oder von zwei, wie im fünften Artikel, ii) einer der Kommissare nicht kommt, da eine angemessene Warnung gegeben oder gesendet wurde, wird vereinbart, dass vier der Kommissare die Macht haben, einen Krieg zu leiten, der nicht aufgeschoben werden kann, und für angemessene Anteile von Männern aus jeder Jurisdiktion zu senden, so gut wie sechs es tun könnten, wenn alle zusammenkommen; aber nicht weniger als sechs sollen die Gerechtigkeit des Krieges bestimmen, oder die Forderungen oder Rechnungen der Kosten zulassen, oder veranlassen, dass irgendwelche Erhebungen für dieselben gemacht werden.

11. Es wird ferner vereinbart, dass, wenn einer der Eidgenossen in der Folge einen der vorliegenden Artikel bricht oder auf irgendeine andere Weise einer der anderen Jurisdiktionen Schaden zufügt, ein solcher Vertragsbruch oder Schaden von den Kommissaren für die anderen Jurisdiktionen ordnungsgemäß geprüft und angeordnet werden soll, damit sowohl der Frieden als auch diese vorliegende Konföderation ohne Verletzung vollständig erhalten werden können.

12. Schließlich wurden diese ewige Konföderation und die verschiedenen Artikel und Vereinbarungen davon gelesen und ernsthaft in Betracht gezogen, sowohl vom Generalgericht für Massachusetts als auch von den Kommissaren für Plymouth, Connecticut und New Haven, und von drei der oben genannten Konföderierten, nämlich Massachusetts, Connecticut und New Haven, vollständig genehmigt und bestätigt; Nur die Kommissare für Plymouth, die keinen Auftrag zum Abschluß hatten, wünschten Aufschub, bis sie sich mit ihrem allgemeinen Gericht beraten könnten; woraufhin es vom besagten Gericht der Massachusetts und den Kommissaren für die beiden anderen Eidgenossen vereinbart und geschlossen wurde, daß, wenn Plymouth zustimmt, der ganze Vertrag, wie er in diesen vorliegenden Artikeln steht, fest und stabil ohne Änderung ist und bleiben soll: wenn aber Plymouth nicht zustimmt, so bestätigen die anderen drei Eidgenossen durch diese Geschenke den ganzen Bund und alle seine Artikel; erst im September nächsten Jahres, wenn die zweite Versammlung der Kommissare in Boston stattfinden soll, kann der sechste Artikel, der die Zahl der Kommissare betrifft, die die Angelegenheiten dieses Bundes zur Zufriedenheit des Gerichts von Massachusetts und der Kommissare für die beiden anderen Bünde treffen und abschließen sollen, erneut in Betracht gezogen werden, während der Rest unangefochten bleibt.

Zu ihrer Bezeugung haben das Allgemeine Gericht von Massachusetts durch seinen Sekretär und die Kommissare für Connecticut und New Haven diese vorliegenden Artikel dieses neunzehnten des dritten Monats, gemeinhin Mai genannt, Anno Domini 1643, unterzeichnet.

Auf einer Sitzung der Kommissare für die Konföderation, die am 7. September in Boston abgehalten wurde, hat sich gezeigt, dass das allgemeine Gericht von New Plymouth und die verschiedenen Gemeinden davon diese Artikel der Konföderation gelesen, erwogen und genehmigt haben, wie es aus dem Auftrag ihres allgemeinen Gerichts vom 29. August 1643 an Mr. Edward Winslow und Mr. William Collier zu ratifizieren und bestätigen die gleichen in ihrem Namen: wir daher, die Kommissare für die Massachusetts, Connecticut, und New Haven, tun auch von unseren verschiedenen Regierungen zu unterzeichnen.

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