21st Century Cures Act

Der 21st Century Cures Act, der im Dezember 2016 verabschiedet wurde, ermächtigt den HHS-Sekretär, eine Arbeitsgruppe für zeckenübertragene Krankheiten einzurichten, die als beratender Bundesausschuss fungieren soll. Die Arbeitsgruppe soll sich aus Mitgliedern des Bundes und der Öffentlichkeit zusammensetzen, die verschiedene Disziplinen und Ansichten in Bezug auf durch Zecken übertragene Krankheiten vertreten. Das Gesetz beauftragt die Arbeitsgruppe, dem Kongress und dem HHS-Sekretär alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Ergebnisse und Empfehlungen vorzulegen. Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppe gehören die Überprüfung der laufenden Forschung und der sich daraus ergebenden Fortschritte, die epidemiologischen und Forschungsanstrengungen des Bundes sowie die Ermittlung von Forschungslücken. Der 21st Century Cures Act, Abschnitt 2062 Tick-Borne Diseases, ist unten aufgeführt. Sie können die Gesetzgebung in ihrer Gesamtheit unter 21st Century Cures Act.

SEC. 2062. TICK-BORNE DISEASES.

(a) IN GENERAL.-The Secretary of Health and Human Services (in diesem Abschnitt als “the Secretary“ bezeichnet) wird weiterhin epidemiologische, grundlegende, translationale und klinische Forschung im Zusammenhang mit vektorübertragenen Krankheiten, einschließlich zeckenübertragener Krankheiten, durchführen oder unterstützen.

(b) BERICHTE: Der Sekretär stellt sicher, dass jeder Dreijahresbericht gemäß Abschnitt 403 des Public Health Service Act (42 U.S.C. 283) (in der durch Abschnitt 2032 geänderten Fassung) Informationen über Maßnahmen enthält, die von den National Institutes of Health zur Durchführung von Unterabschnitt (a) in Bezug auf durch Zecken übertragene Krankheiten ergriffen wurden.

(c) TICK-BORNE DISEASES WORKING GROUP

(1) ESTABLATION.-Der Sekretär richtet eine Arbeitsgruppe ein, die als Arbeitsgruppe für durch Zecken übertragene Krankheiten bezeichnet wird (in diesem Abschnitt als „Arbeitsgruppe“ bezeichnet) und die sich aus Vertretern geeigneter Bundesbehörden und anderer nichtbundesstaatlicher Einrichtungen zusammensetzt, um Fachwissen bereitzustellen und alle Bemühungen innerhalb des Ministeriums für Gesundheit und Humandienstleistungen in Bezug auf alle durch Zecken übertragenen Krankheiten zu überprüfen, um dazu beizutragen, die behördenübergreifende Koordinierung sicherzustellen und Überschneidungen zu minimieren, und um Forschungsprioritäten zu prüfen.

(2) AUFGABEN.-Die Arbeitsgruppe soll-

(A) nicht später als 2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes, eine Zusammenfassung
von-
(i) laufender Forschung zu durch Zecken übertragenen Krankheiten, einschließlich der Forschung in Bezug auf Ursachen, Prävention,
Behandlung, Überwachung, Diagnose, Diagnostik, Krankheitsdauer und Intervention für
Individuen mit durch Zecken übertragenen Krankheiten entwickeln oder aktualisieren;
(ii) Fortschritte im Rahmen dieser Forschung;
(iii) Bundesaktivitäten im Zusammenhang mit zeckenübertragenen Krankheiten, einschließlich –
(I) epidemiologischer Aktivitäten im Zusammenhang mit zeckenübertragenen Krankheiten; und
(II) grundlegender, klinischer und translationaler Forschung im Zusammenhang mit der
Pathogenese, Prävention, Diagnose und Behandlung von zeckenübertragenen Krankheiten;
(iv) Lücken in der Forschung zu zeckenübertragenen Krankheiten, die in Klausel (iii)(II) beschrieben sind;
(v) die Sitzungen der Arbeitsgruppe, die gemäß Absatz (4) erforderlich sind; und
(vi) die Kommentare, die die Arbeitsgruppe erhalten hat;

(B) Empfehlungen an den Sekretär bezüglich geeigneter Änderungen oder
Verbesserungen solcher Aktivitäten und Forschungen abgeben; und

(C) Beiträge von Staaten, Gemeinden und nichtstaatlichen Einrichtungen, einschließlich Organisationen
zur Vertretung von Patienten, Gesundheitsdienstleistern, Forschern und der Industrie in Bezug auf wissenschaftliche
Fortschritte, Forschungsfragen, Überwachungsaktivitäten und neu auftretende Stämme in Arten von
pathogenen Organismen einholen.

(3) MITGLIEDSCHAFT: Die Mitglieder der Arbeitsgruppe repräsentieren eine Vielfalt wissenschaftlicher
Disziplinen und Ansichten und setzen sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

(A) BUNDESMITGLIEDER.-Sieben Bundesmitglieder, bestehend aus einem oder mehreren Vertretern
jeder der folgenden Stellen:
(i) Das Büro des stellvertretenden Gesundheitsministers.
(ii) Die Food and Drug Administration.
(iii) Die Centers for Disease Control and Prevention.
(iv) Die National Institutes of Health.
(v) Solche anderen Agenturen und Ämter des Gesundheitsministeriums, die der
Sekretär für angemessen hält.

(B) NICHT-BUNDESANGEHÖRIGE ÖFFENTLICHE MITGLIEDER-Sieben nicht-bundesstaatliche öffentliche Mitglieder, bestehend
aus Vertretern der folgenden Kategorien:
(i) Ärzte und andere medizinische Dienstleister mit Erfahrung in der Diagnose und Behandlung
von Zecken übertragener Krankheiten.
(ii) Wissenschaftler oder Forscher mit Fachwissen.
(iii) Patienten und ihre Familienangehörigen.
(iv) Gemeinnützige Organisationen, die sich für Patienten in Bezug auf zeckenübertragene Krankheiten einsetzen.
(v) Andere Personen, deren Fachwissen nach Ansicht des Sekretärs für die
Arbeit der Arbeitsgruppe von Nutzen ist.

(4) TREFFEN: Die Arbeitsgruppe tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(5) BERICHTE.-Spätestens 2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und danach alle 2 Jahre
bis zur Beendigung der Arbeitsgruppe gemäß Absatz (7), die Arbeitsgruppe
soll-

(A) dem Sekretär, dem Ausschuss für Energie und Handel des Repräsentantenhauses und dem Ausschuss für Gesundheit, Bildung, Arbeit und Renten des
Senats einen Bericht über ihre Tätigkeiten gemäß Absatz (2)(A) und alle Empfehlungen gemäß
Absatz (2)(B) vorlegen; und

(B) diesen Bericht auf der Internet-Website des Ministeriums für Gesundheit und
Human Services öffentlich zugänglich machen.

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